Allgemeine Mandatsbedingungen

der Kanzlei SWS Partner mbB
(im Weiteren: Rechtsanwälte)

A. Haftungsumfang

Die Ansprüche des Mandanten aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz von durch Fahrlässigkeit verursachten Schäden werden auf das 4-fache der Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte begrenzt. Dies entspricht derzeit einer Begrenzung auf eine Summe von 10.000.000,00 EUR (4 x 2.500.000,00 EUR).

Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Verletzung von Kardinalpflichten und bei Nichteinhaltung von Garantien. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Mandant vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.

B. Allgemeine Mandatsbedingungen

Für die Bearbeitung von Aufträgen, die den Rechtsanwälten erteilt wurden, gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:

1. Gebührenhinweis; Gegenstand der Rechtsberatung

Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen.

Die Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte hierauf rechtzeitig hin. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (zB Fachanwalt für Steuerrecht, Steuer­berater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

2. Pflichten der Rechtsanwälte

a) Rechtliche Prüfung

Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

b) Verschwiegenheit

Die Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

c) Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder werden die Rechtsanwälte treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

d) Datenschutz

Die Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

3. Obliegenheiten des Mandanten

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

a) Umfassende Information

Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte

Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

d) Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

5. Unterrichtung des Mandanten per Fax

Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail / elektronische Kommunikation

a) Soweit der Mandant den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, können die Rechtsanwälte mit dem Mandanten ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden, welche nicht verschlüsselt wird, es sei denn, es wurde eine Verschlüsselung ausdrücklich mit dem Mandanten vereinbart. Im Übrigen gilt Ziff. 5 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit.

b) Die Rechtsanwälte haften nicht für Fehlleitung, unbefugtes Abfangen oder Übertragen von Viren über elektronische Kommunikation, es sei denn die Rechtsanwälte haben dies selbst schuldhaft verursacht.

c) Die Rechtsanwälte werden keine Kommunikation mit dem Mandanten über Instant Messaging-Kanäle, wie WhatsApp, WeChat oder andere Social Media-Plattformen, beginnen. Die Rechtsanwälte haben keine Kontrolle über diese und die Verwendung kann die Vertraulichkeit der Daten des Mandanten beeinträchtigen. Wenn der Mandant mit den Rechtsanwälten über Instant Messaging-Kanäle kommuniziert, haften die Rechtsanwälte nicht für Verletzungen seiner Daten, die aus der Übertragung von Informationen über diese Kanäle resultiert. Die Rechtsanwälte übernehmen auch keine Haftung (a) für unmittelbare oder mittelbare Schäden infolge einer Datenschutzverletzung durch die Verwendung von Instant Messaging oder (b) wenn Dritte Informationen über diese Instant Messaging Kanäle abfangen

d) Durch keine dieser Bestimmungen soll die gesetzliche oder richterliche Beweislastverteilung abgeändert werden

7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung
durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte hiermit an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren (§ 50 Abs. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Im Übrigen gilt § 50 BRAO.

9. Hinweise nach VSBG und ODR-Verordnung

Der Mandant wurde nach § 36 VSBG darauf hingewiesen, dass für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig ist. Die Rechtsanwälte sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

Bei Dienstleistungsverträgen, die online zustande kommen, besteht die Möglichkeit der Streitschlichtung auf der Online- Streitbeilegungsplattform der EU (http://www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Rechtsanwälte sind nicht bereit an entsprechenden Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

10. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.